Berufsunfähigkeit bei Bildschirmarbeit
Wer eine Computer-Tastatur nicht mehr bedienen kann, gilt an einem Bildschirm-Arbeitsplatz als berufsunfähig - auch wenn das Tippen nicht einmal die Hälfte der Arbeitszeit ausmacht. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm eine Versicherung zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verurteilt. Das berichtete die Fachzeitschrift Versicherungsrecht.
Die Versicherung hatte eingewendet, die Klägerin könne trotz ihrer chronischen Gelenkentzündungen immerhin noch den Bildschirm lesen. Das Gericht befand dagegen, ohne Bedienen der Tastatur mache die gesamte Tätigkeit keinen Sinn.
Aktenzeichen des Urteils: 20 U 70/05
Quelle: dpa, 18.12.2006








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