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Wunsch-Ort bei Mutter-Kind-Kur ohne weitere Zuzahlung möglich

Immer wieder werden Mütter von ihrer Krankenkasse aufgefordert, eventuelle Mehrkosten für die Mutter-Kind-Kurmaßnahme in ihrer Wunschklinik selbst zu übernehmen. Dieses Verfahren entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

Das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten ist im Sozialgesetzbuch geregelt. "Mütter sollen dieses Recht den Krankenkassen gegenüber unbedingt wahrnehmen und ihren Klinikwunsch mit dem Antrag einreichen", empfiehlt Anne Schilling, Geschäftsführerin des Müttergenesungswerkes. "Die Auswahl der Klinik ist wichtige Voraussetzung für den gesundheitlichen und nachhaltigen Erfolg."

Neben der Indikation gibt es wichtige Kriterien für die Klinikwahl - beispielsweise

  • bestimmte Therapieformen
  • ein seelsorgerisches Angebot
  • Bedingungen der Kinderbetreuung oder
  • schulbegleitender Unterricht sowie
  • bestimmte Schwerpunktmaßnahmen aus dem psychosozialen Bereich oder
  • die Größe oder die Entfernung der Klinik.

"Die Krankenkassen sind im Sinne ihrer Versicherten verpflichtet, solche Wünsche zu berücksichtigen", meint das Müttergenesungswerk. Das Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen bedeute nicht, das billigste Angebot zu nehmen. Der Gesundheitserfolg stehe im Vordergrund. 

Das Müttergenesungswerk weist darauf hin, dass bei Mütter- und Mutter-Kind-Kurmaßnahmen Frauen eventuelle Mehrkosten einer Wunscheinrichtung nicht bezahlen müssen. "Diese Regelung wurde für Mütter- und Mutter-Kind-Kliniken 2007 gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen", betont Anne Schilling. "Alle vom Müttergenesungswerk anerkannten Kliniken haben Versorgungsverträge, die die volle Kostenübernahme durch die Krankenkassen garantiert."

Mütter, die eine Kurmaßnahme benötigen, sollten sich vor der Antragstellung in einer Beratungsstelle zum Wunsch- und Wahlrecht und zur Qualität der Kurkliniken beraten lassen.

 
Foto: Tschirkow - Fotolia.com

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Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 25. Juli 2010 um 18:08 Uhr