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  1. Es gibt viele mögliche Gründe, warum man ins Krankenhaus muss. Mit einer Aktion soll auf ein Thema hingewiesen werden, das oft unter dem Radar bleibt: das Essen. Das Portal MedWatch berichtete im Januar über Mangelernährung im Krankenhaus. Jetzt wollen die Autoren das Thema weiterverfolgen und Kliniken auf die Verpflegungssituation in ihrem Haus ansprechen. Dafür werden Beispiele von Krankenhaus-Essen gesucht, am besten mit Fotos. Über die Rückmeldungen wird auf MedWatch.de berichtet. Sie bitten darum: Dokumentiere, an welchem Tag, in welcher Klinik oder Station die Fotos entstanden sind und was auf ihnen zu sehen ist. Am besten sind auch Speisepläne abgebildet. Schreib gern dazu, welche Erfahrungen du gemacht hast. Wenn du mit einer Veröffentlichung deiner Bilder nicht einverstanden bist, weise bitte darauf hin, ansonsten wird von einer Zustimmung ausgegangen. Die Bilder werden nur anonym veröffentlicht. Der Name wird auch gegenüber der Klinik nicht genannt. Sollte auf einem Bild etwa ein Namensschild zu sehen sein, wird dieser Bereich unkenntlich gemacht. Fotos können per E-Mail gesendet werden an kontakt@medwatch.de.
  2. In diesem Ratgeber erklären wir, wann eine Einweisung in die Klinik bei Schuppenflechte nötig ist und welche Rechte du hast. Wir nennen Argumente für das Gespräch mit der Krankenkasse. Wann solltest Du Dich stationär behandeln lassen? “Stationär“ heißt, dass Du Deine Psoriasis nicht zu Hause oder (ambulant) beim Hautarzt behandeln lässt, sondern für eine umfassende Therapie in eine Klinik eingewiesen werden musst. Entweder mit Übernachtung oder Du bleibst nicht über Nacht und wirst auf einer sogenannten Tagesstation behandelt. Anerkannte Gründe können sein Deine Psoriasis wird nicht besser, obgleich Du zu Hause alles tust, was der Hautarzt empfohlen hat. Eine ambulante Therapie (z.B. Bestrahlung) verbessert Deine Haut oder Deine Gelenke nicht mehr. Der Arzt empfiehlt Dir eine Therapie, die nicht in der Nähe Deines Wohnorts ambulant angeboten wird. Die Therapie soll und muss mit weiteren Maßnahmen kombiniert werden – zum Beispiel mit einer Patientenschulung, mit psychologischer Betreuung, einer Diät o.ä. Es ist Dir nicht zuzumuten, Dich weiterhin ambulant behandeln zu lassen, z.B. weil Du keine starken Medikamente einnehmen willst (bei Kinderwunsch), der Weg zur Behandlung zu weit ist oder Du Deine Kinder nur sehr umständlich unterbringen kannst. Je nachdem, wie dringlich es ist, kannst Du entweder akut in ein Krankenhaus eingewiesen werden oder langfristig einen Rehabilitations-Antrag stellen. Wie kommst Du schnell in eine Klinik? Grundsätzlich darf jeder Arzt eine Krankenhausbehandlung anordnen. Es sollte, muss aber nicht ein Facharzt sein, wie z.B. ein Hautarzt, ein Rheumatologe oder ein Orthopäde. Die Einweisung kann erfolgen, wenn die Schuppenflechte zur Zeit sehr ausgeprägt ist, sie sich in nächster Zeit drastisch zu verschlimmern droht, der Arzt mit ambulanter Behandlung nicht weiterkommt oder andere dringende Gründe vorliegen. Die Krankenkassen fordern, dass zuvor alle zumutbaren Möglichkeiten einer ambulanten Therapie ausgeschöpft wurden. Sei auf entsprechende Fragen vorbereitet und schreib auf, was Du bisher schon vergeblich versucht hast. Grundsätzlich ist der Arzt verpflichtet, Dich in das „nächst erreichbare und geeignete“ Krankenhaus in Wohnortnähe einzuweisen. Dieses Krankenhaus muss als Akut-Krankenhaus von der Krankenkasse zugelassen sein (§ 108 SGB V). Lass Dich erst einweisen, wenn Du Dir eine Klinik ausgesucht hast und sicher bist, dass es freie Plätze gibt. Frage in der Klinik, ob sie Probleme wegen der Kostenübernahme durch Deine Krankenkasse sieht. Es gibt immer wieder aktuelle Konflikte zwischen einzelnen Kassen und einzelnen Kliniken. Der Arzt darf auch eine stationäre Behandlung direkt in einer Rehabilitations-Klinik mit Akutbetten anordnen. Einige Kliniken in den Kurorten dürfen Patienten mit Krankenhaus-Einweisung aufnehmen (zugelassen nach § 108 + § 111 SGB V). Sie werden dann genau so behandelt und untergebracht, wie ein „Kurgast“. Das ist meist kein Problem, wenn Du im Einzugsbereich der Klinik wohnst. Erfahrungen von Menschen mit Schuppenflechte oder Psoriasis arthritis bei Anträgen und anderen Rechtsfragen findest Du in unserer Forums-Rubrik "Rechtliches und Soziales". Die Kasse darf eine Behandlung in einer weiter entfernten Klinik genehmigen, muss es aber nicht. Es hängt davon ab, ob Du oder Deine Arzt gute Argumente vortragen. Das kann zum einen das breitere Therapiekonzept der Klinik sein oder dass Du dort schon vorher erfolgreich therapiert wurdest. Außerdem sind die Kosten dort meist niedriger als in wohnortnahen Kliniken. Wenn Du bereit bist, die Anreise zu bezahlen, ist Deine Kasse vermutlich eher geneigt, die Behandlung dort zu finanzieren. Hast Du Dir eine weiter entfernte Akutfachklinik ausgesucht, lass Dir von dort direkt helfen. Rufe dort an. Bitte darum, Dir oder Deinem Arzt entsprechende Unterlagen zuzuschicken, um die Krankenkasse zu überzeugen. Die Reha-Kliniken mit Akutbetten wissen am besten, auf welche Argumente die Krankenkasse reagiert. Der Arzt darf eine reine Reha-Klinik zur Akutbehandlung empfehlen (zugelassen nach § 111 SGB V), wenn diese besser auf Psoriasis spezialisiert ist als die nächstgelegene Akutklinik. Das ist der Fall, wenn die Klinik z.B. ein umfassendes Behandlungskonzept hat, gleichzeitig Haut und Gelenke behandelt oder außergewöhnliche Behandlungsmöglichkeiten hat (Excimer-Laser, Interferenzstromgerät, UV-freie Lichttherapie o.ä.). Ein Argument könnte auch sein, dass Alleinerziehende ihr Kind mitbringen können. Eine Kostenübernahme ist nur erlaubt als Ausnahmereglung (§ 40 Abs.4 SGB V). Privatversicherte müssen sich vor jeder Krankenhauseinweisung eine Leistungszusage von Deiner Kasse einholen. Darf die Kasse eine Akut-Einweisung ablehnen? Viele gesetzliche Krankenkassen stehen unter starkem finanziellen Druck. Sie versuchen vieles, um eine teure Klinikeinweisung abzuwenden. Lass Dich nicht einschüchtern! Lass Dir direkt und persönlich die Kostenübernahme für den Krankenhausaufenthalt bei Deiner Kasse bestätigen. Wenn Du das per Post machst, riskierst Du einen zeitaufwendigen Schriftverkehr. Von Angesicht zu Angesicht und mit deutlichem Hinweis auf die Rechtslage wird Dir Deine Kasse den Stempel nicht versagen können. Bereite Dich gut vor und nimm Dir ruhig jemanden mit, der Dich dabei unterstützt. Nur der einweisende Arzt entscheidet, ob eine stationäre Behandlung medizinisch notwendig ist. Es ist immer besser, wenn das ein Facharzt ist, in unserem Fall ein Hautarzt. Mit dieser ärztlichen Krankenhauseinweisung („roter Schein“) hast Du Anspruch auf (voll-)stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus. Als „Zweitgutachter“ tritt dann das Krankenhaus auf. Es prüft, ob die Einweisung medizinisch notwendig ist, weil das Behandlungsziel z.B. nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (§ 39 SGB V). Die Krankenkasse darf die Kostenübernahme nicht verweigern, weil sie den Krankenhausaufenthalt medizinisch bezweifelt oder sich für unzuständig erklärt. Die Kasse darf nur prüfen nur, ob das angeordnete Krankenhaus „zugelassen“ ist und die Kasse entsprechende Verträge mit dem Krankenhaus geschlossen hat. Trotzdem gibt es Kassen, die ihre Sachbearbeiterinnen anders anweisen. Übliche Abwimmel-Versuche Argument 1: Erstmal zur ambulanten Behandlung Es wird behauptet, Psoriasis könnte rein ambulant behandelt werden oder Du hättest noch nicht alle ambulanten Möglichkeiten ausgenutzt. Das ist die Rechtlage: Es steht einer Verwaltungskraft nicht zu, Deine bisherigen Therapieversuche medizinisch zu bewerten. Argument 2: Erstmal zum MDK Es wird verlangt, dass Du Dir beim Medizinischen Dienst (MDK) einen Termin geben lässt, um die Einweisung des Arztes zu begutachten. Das ist die Rechtlage: Es gehört zwar zu den Aufgaben des MDK zu prüfen, ob eine Kassenleistung notwendig ist. Die Krankenhausbehandlung gehört aber ganz eindeutig nicht dazu (§ 275 SGB V). Nur wenn der begründete Verdacht besteht, dass Du Dir eine Leistung erschleichen willst, darf der MDK eingeschaltet werden. Handelt es sich nicht um eine Krankenhauseinweisung, sondern hast Du einen Rehabilitations-Antrag (§ 40 SGB V) gestellt, dann darf der MDK Deinen Zustand sehr wohl medizinisch überprüfen. Argument 3: Nicht zuständig Abwimmel-Argument 3: Es wird erklärt, die Kasse sei für die stationäre Behandlung der Psoriasis überhaupt nicht zuständig. Arbeitnehmer müssten ihren Antrag beim Rentenversicherungsträger stellen. Bei der Psoriasis-Therapie würde es sich um eine Rehabilitation handeln, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Das ist die Rechtlage: Die Kasse ist zuständig für alle akuten Fälle, in denen Du sofort behandelt werden musst. Wenn Du langfristig eine Reha-Maßnahme beantragst, dann wird bei Arbeitnehmern geprüft, ob die Rentenversicherung oder die Krankenversicherung zuständig ist. Erklärt der Arzt, durch die Psoriasis würde Deine Erwerbsfähigkeit nicht gemindert werden, ist weiterhin die Krankenversicherung zuständig. Nur Kinder, Hausfrauen und Rentner beantragen ihre Kuren immer bei der Krankenkasse. Die Rechtslage ist klar, wird aber von einigen Krankenkassen missachtet, um die Betroffenen einzuschüchtern. Bedenke, dass Du kein Bittsteller bist. Du zahlst meist seit Jahren Beiträge in die Krankenversicherung ein. Deshalb steht es Dir zu, diejenigen gesetzlichen Leistungen zu beanspruchen, die für Dich persönlich medizinisch notwendig sind. Nicht mehr, aber auch nicht weniger! Privatkassen verweisen meist darauf, dass es sich bei der stationären Psoriasis-Behandlung um eine Reha-Maßnahme handelt, die nicht sie, sondern die Rentenversicherung zu zahlen habe. Versicherte sollten sich trotzdem nicht abwimmeln lassen. Bei einem „akuten“ Psoriasisschub muss schnell gehandelt werden, damit sich die Krankheit nicht verschlimmert. Und das dürfen nur der Arzt und das Krankenhaus entscheiden, nicht aber eine Verwaltungsangestellte. Wissen und Tipps für Dein Leben mit Schuppenflechte oder Psoriasis arthritis: Meld dich für unsere Newsletter an. Widerspruch Es gibt Krankenkassen, die grundsätzlich erst einmal eine Kostenübernahme verweigern. Lege sofort schriftlich Widerspruch ein. Nimm unsere Argumente als Grundlage. Setze der Krankenkasse eine kurze Frist (eine Woche) und drohe allgemein „juristische Schritte“ an. Beraten lassen Bevor Du unnötig Geld ausgist, lass Dich von Fachleuten beraten: Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD), deutschlandweites Beratungstelefon: 0800 011 77 22 Patientenberatung beim Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD), Telefon 030 / 72 62 22 0, E-Mail: kontakt@sovd.de Gesetzliche Regelungen, die im Text angesprochen worden sind SGB 5 § 39 Krankenhausbehandlung (1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a) sowie ambulant (§ 115b) erbracht. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühest möglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. (2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden. (3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, dass sie miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, dass Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten. (4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 14 Tage 9 Euro je Kalendertag an das Krankenhaus, das diesen Betrag an die Krankenkasse weiterleitet. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 5 Satz 2 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. (5) Die See-Krankenkasse kann für kranke Seeleute, die ledig sind und keinen Haushalt haben, über den Anspruch nach Absatz 1 hinaus Unterkunft und Verpflegung in einem Seemannsheim erbringen. Absatz 4 gilt. SGB 5 § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, in wohnortnahen Einrichtungen erbringen. (2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, kann die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. (3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. (4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können. (5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag 9 Euro an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten. (6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluss an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation), zahlen den sich nach § 39 Abs. 4 ergebenden Betrag für längstens 14 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluss auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 2 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten. (7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich und unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne dass es sich um Anschlussrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. SGB 5 § 108 Zugelassene Krankenhäuser Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen: 1. Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes, 2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder 3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben. Aufgaben des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen SGB 5 § 275 Begutachtung und Beratung (1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen und Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger nach den §§ 10 bis 12 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt, bei Arbeitsunfähigkeit a) zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder b) zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen. (1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen a) Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder b) die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist. Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben. (1b) Der Medizinische Dienst überprüft bei Vertragsärzten, die nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 geprüft werden, stichprobenartig und zeitnah Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit. Die in § 106 Abs. 2 Satz 4 genannten Vertragspartner vereinbaren das Nähere. (2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41 unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans vor Bewilligung und bei beantragter Verlängerung; die Spitzenverbände der Krankenkassen können gemeinsam und einheitlich Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung (Anschlussheilbehandlung), (entfällt), bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18), ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1), ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Abs. 2). (3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen die medizinischen Voraussetzungen für die Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung (§ 29), vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten, bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist. (3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten. (4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse. (5) Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen.
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