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Krankenkasse muss bei Schuppenflechte ein Echthaarteil bezahlen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Versorgung mit einem maßgefertigten Echthaarteil bei einer Schuppenflechte aus medizinischen Gründen erforderlich sein kann. Eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag gilt dabei nicht.

Geklagt hatte eine 55-jähige Frau aus der Grafschaft Bentheim. Sie litt an einer Psoriasis, die zunehmend zu Haarausfall führte. Um die kahlen Stellen zu bedecken, beantragte sie bei ihrer Krankenkasse ein handgeknüpftes Echthaarteil.

Die Kosten beliefen sich auf 1290 Euro. Die Kasse wollte sich aber nur mit bis maximal 511 Euro daran beteiligen. Sie meinte, dass dafür auch eine gute Versorgung zu bekommen wäre. Die Klägerin könnte doch eine Perücke tragen. Die Begründung der Kasse: Die Frau würde sich erhebliche Zeit im privatem Umfeld und nicht überwiegend in der Öffentlichkeit aufhalten. Eine Kunsthaarperücke sei zur Wiederherstellung eines unauffälligen Erscheinungsbildes ausreichend. Eine teurere Versorgung sei unwirtschaftlich.

Das Landessozialgericht aber verurteilte die Kasse nun zur Erstattung der Gesamtkosten. Die Richter meinten, dass der teilweise Haarverlust bei einer Frau als Behinderung zu bewerten sei. Grundsätzlich schulde eine Krankenkasse zum Behinderungsausgleich zwar nur eine Versorgung, mit der der Haarverlust nicht sofort erkennbar ist. Das ursprüngliche Aussehens müsse nicht auf Kassenkosten umfassend rekonstruiert werden. Jetzt kommt der für Psoriasis-Patienten interessante Teil, denn im Einzelfall – so das Urteil – könne auch ein maßgefertigtes Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich sein. Dann könne die Klägerin nicht gezwungen werden, eine Perücke zu tragen.

Das Gericht stützte sich bei seinem Urteil auf Ausführungen des behandelnden Hautarztes. Der hatte bescheinigt, dass wegen der Schuppenflechte das noch vorhandene Haupthaar nicht vollständig abgedeckt werden dürfe, wie das eben mit einer Perücke passiert. Eine Kunsthaarperücke zum Festbetrag sei deshalb keine zweckmäßige Versorgung.

Das Gericht hat eine Revision des Verfahrens ausgeschlossen. Das ganze Urteil kann beim Landessozialgericht Niedersachsen heruntergeladen werden. Sein Kennzeichen: L 4 KR 50/16.


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