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  • Claudia Liebram
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    Claudia Liebram

    "Heilung unerwünscht": Wie der WDR-Rundfunkrat entschied

    Der Rundfunkrat des WDR hat in seiner Sitzung am 19. Mai.2010 über die  Programmbeschwerden gegen die Sendungen „Heilung unerwünscht“ und „Hart aber fair“ entschieden. Mit großer Mehrheit wurde einer Programmbeschwerde stattgegeben, dass die  Sendung „Heilung unerwünscht“ gegen das Gebot der journalistischen  Fairness verstoßen hat - in §5, Absatz 4, Satz 3 des WDR-Gesetzes. Für den Vorwurf der  Schleichwerbung sah der Rat keine ausreichenden Belege.

    Der Programmbeschwerde gegen die Sendung „Hart aber fair“ wurde nicht stattgegeben. Dennoch bleibt für den Rundfunkrat die  Kritik an der unzureichenden journalistischen Sorgfaltspflicht auch in dieser Sendung bestehen, auch wenn diese nicht mit dem Ausmaß der  Verstöße gegen Programmgrundsätze in der Sendung „Heilung  unerwünscht“ gleichzusetzen ist.

    Der WDR-Rundfunkrat und der Programmausschuss hatten sich seit sechs Monaten mit  den Programmbeschwerden gegen die beiden Sendungen befasst und dabei vor allem auf die Überprüfung der Einhaltung der journalistischen  Sorgfaltspflicht und des Gebots der journalistischen Fairness  gedrängt.

    Die Patientenorganisation Psoriasis Selbsthilfe Arbeitsgemeinschaft (PSOAG) kritisiert, dass der WDR Klaus Martens von seinen Aufgaben freigestellt hat. Der Autor solle allein für die heftige Kritik an der Sendung "Heilung unerwünscht" verantwortlich gemacht werden, obgleich der Beitrag von der WDR-Redaktion "die story" und deren Chefredakteur "abgesegnet" gewesen sei.

    Der Hinweis auf §5, Absatz 4, Satz 3 des WDR-Gesetzes in der Pressemitteilung des Rundfunkrates ist allerdings etwas rätselhaft – der Absatz hat nur einen einzigen Satz, in dem es sich um Dinge wie internationale Verständigung, die europäische Integration, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und Diskriminierungen dreht. Gemeint sein könnten der letzte Satz von §5, Absatz 5 ("Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. Ziel der Berichterstattung ist es, umfassend zu informieren.") oder §6 ("Die Nachrichtengebung muss allgemein, unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen.")


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