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Termin versäumt: Patient haftet

Erscheint ein Patient unentschuldigt nicht zu einem Behandlungstermin in der Praxis, kann er trotzdem zur Kasse gebeten werden. Das berichtet die Gesundheitszeitschrift "Apotheken Umschau". Sie beruft sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichtes Meldorf. Der Arzt kann für den versäumten Termin eine "angemessene Vergütung" in Rechnung stellen. (Aktenzeichen 83 C 1404/02)

Quelle: ots/Apotheker-Umschau, 12. Mai 2004


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