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Krankenkasse muss Therapie am Toten Meer nicht zahlen

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden: Eine gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten für eine therapeutische Reise ans Tote Meer nicht erstatten – auch dann nicht, wenn die Patientin seit Jahrzehnten an schwerer Psoriasis leidet und viele andere Behandlungen für sie nicht in Frage kommen.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine heute fast 70-jährige Frau aus Berlin, die seit ihrem neunten Lebensjahr an Psoriasis vulgaris leidet. Im Laufe der Jahrzehnte entwickelte sich bei ihr zusätzlich eine Psoriasis arthritis (PsA). Hinzu kommt eine Neurodermitis, die 2007 diagnostiziert wurde. Ihr Grad der Behinderung liegt heute bei 80, lag früher bei 70.

Die Frau ist ein schwieriger Fall, medizinisch gesehen. Viele der Standardmedikamente, die für Psoriasis und Psoriasis arthritis eingesetzt werden, hat sie bereits versucht – und wieder abbrechen müssen. Das Mittel Methotrexat (MTX) führte bei ihr zu starken Magenschmerzen und Übelkeit. Gegen Sulfasalazin besteht eine Allergie. Fumaderm und Ciclosporin mussten ebenfalls wegen Unverträglichkeiten abgesetzt werden.

Ende 2015 kam erschwerend hinzu, dass die Frau an Gebärmutterkrebs erkrankte und zweimal operiert wurde – was die Therapiemöglichkeiten weiter einschränkte.

Was die Frau beantragt hat

Die Frau fährt seit den 1990er-Jahren regelmäßig ans Tote Meer, immer wieder mit deutlichem Erfolg: Nach den Aufenthalten war sie jeweils über Monate nahezu beschwerdefrei. In den Jahren 2013 und 2014 hatte ihre Krankenkasse die Aufenthalte noch bewilligt.

2015 und 2016 beantragte sie erneut eine jeweils vierwöchige stationäre Klimaheilbehandlung am Toten Meer. Die Aufenthalte fanden statt – und kosteten sie insgesamt rund 10.500 Euro. Sie wollte dieses Geld von ihrer Krankenkasse zurück. Da die Kasse die Anträge ablehnte, klagte sie zunächst vor dem Sozialgericht Potsdam und dann in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Die Argumente der Klägerin

Die Frau und ihre Anwältin hatten einige starke Argumente auf ihrer Seite.

  • Behandlungserfolg: Die Aufenthalte am Toten Meer haben bei ihr nachweislich funktioniert – die Klimabehandlung im Inland dagegen nicht. Ein Klinikaufenthalt in Berlin im Jahr 2011 brachte keinerlei Verbesserung und endete mit der Empfehlung, ans Tote Meer zu fahren.

  • Eingeschränkte Alternativen: Wegen der zahlreichen Unverträglichkeiten und der Krebserkrankung seien viele Standardtherapien für sie keine echte Option.

  • Besondere Bedingungen: Das Tote Meer liegt 400 Meter unter dem Meeresspiegel, hat einen einzigartigen Salzgehalt und ein besonderes UV-Spektrum. Diese Bedingungen ließen sich in deutschen Kliniken nicht wirklich nachbilden.

  • Mehrere günstige Urteile in der Vergangenheit: Das Landessozialgericht hatte in einem früheren Verfahren (2013) noch zu ihren Gunsten entschieden und festgestellt, dass es damals keine gleichwertigen Alternativen in Deutschland gab.

  • Sachverständigenaussagen: Der von ihr benannte Gutachter bestätigte, dass die Klimatherapie am Toten Meer für sie in den Jahren 2015 und 2016 eine sinnvolle und erfolgversprechende Behandlung gewesen sei – gerade wegen ihrer besonderen Komorbiditäten wie Krebs und Neurodermitis.

Die Argumente der Krankenkasse

Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab und bekam am Ende Recht. Das Kernargument: Es habe kein sogenanntes Versorgungsdefizit bestanden – die Frau hätte auch in Deutschland behandelt werden können.

Hinzu kamen weitere Punkte:

  • Der Medizinische Dienst (MD) sah keine ausreichende Begründung für eine erneute Kurmaßnahme in so kurzer Zeit.

  • Ab 2015 war das Biologikum Cosentyx (Wirkstoff: Secukinumab) in der EU zugelassen – zunächst zur Behandlung der Psoriasis, ab November 2015 auch für die Psoriasis arthritis. Das Gericht sah darin eine reale Behandlungsalternative.

  • Die Klägerin lehnte Biologika grundsätzlich ab. Nach Auffassung des Gerichts können Versicherte aber nicht allein durch die Ablehnung von zugelassenen Medikamenten einen Anspruch auf Auslandsbehandlung erzwingen.

Was der Sachverständige sagte

Das Gericht hatte einen unabhängigen Gutachter beauftragt: einen erfahrenen Dermatologen und Klinikdirektor vom Bundeswehrkrankenhaus Hamburg. Seine Einschätzung war durchaus differenziert.

Einerseits bestätigte er: Ja, die Klimatherapie am Toten Meer ist medizinisch anerkannt. Und ja, die Klägerin habe in ihrer Situation – mit Krebs und Neurodermitis im Hintergrund – aus ihrer subjektiven Sicht „alles richtig gemacht", indem sie auf Empfehlung ihrer Ärzte ans Tote Meer gefahren sei.

Andererseits vertrat er klar die Auffassung, dass die Behandlung am Toten Meer deutschen Kliniken an Nord- und Ostsee nicht überlegen sei. Diese Kliniken würden die Bedingungen des Toten Meeres imitieren – mit Sole-Bädern, UV-Licht und Balneophototherapie – und kämen in der Regel zu identischen Ergebnissen.

Er erläuterte auch, dass die genaue Wirkungsweise der Bäder wissenschaftlich weitgehend unbekannt ist. Deshalb lasse sich nicht sagen, dass genau der Salzgehalt des Toten Meeres oder seine Mineralienzusammensetzung für den Therapieerfolg ausschlaggebend sei.

Die Klägerin versuchte, den zuvor von ihr selbst benannten Sachverständigen als befangen darzustellen, weil er gesagt hatte, er käme als Klinikleiter „in die Bredouille", wenn er behaupten würde, seine Klinik sei schlechter als eine am Toten Meer. Das Gericht wies diesen Einwand zurück: Der Sachverständige habe damit nur eine hypothetische Situation beschrieben, keine inhaltliche Aussage über seine eigene Einrichtung getroffen.

Was das Gericht entschieden hat

Das Landessozialgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Sie bekommt ihr Geld nicht erstattet. Die Begründung in Kurzform:

  • Kein Versorgungsdefizit: Die Behandlung, die sie am Toten Meer erhalten hat, hätte gleichwertig auch in deutschen Reha-Hautkliniken stattfinden können.

  • Biologika als Option: Das Medikament Cosentyx stand für den Aufenthalt 2016 zur Verfügung und war laut der offiziellen Zulassung weder durch die Krebserkrankung noch durch die erhöhte Infektneigung grundsätzlich ausgeschlossen.

  • Subjektive Ablehnung zählt nicht: Dass die Klägerin Biologika aus persönlichen Gründen ablehnte, ist für den Leistungsanspruch irrelevant.

  • Was das Gericht trotzdem feststellte: Für den Aufenthalt im Mai 2015 wäre Cosentyx noch keine relevante Alternative gewesen, da es erst ab 1. Juni 2015 auf dem deutschen Markt verfügbar war. Doch auch ohne dieses Argument kam das Gericht zum selben Ergebnis: Deutsche Kliniken hätten eine gleichwertige Behandlung anbieten können.

Versorgungsdefizit (im Sinne von § 18 SGB V)

Damit die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Behandlung außerhalb der EU übernimmt, muss ein „Versorgungsdefizit" bestehen. Das bedeutet: Es darf in Deutschland oder einem anderen EU-Land keine gleichwertige Behandlungsmöglichkeit geben.

Ist eine solche Möglichkeit vorhanden – auch wenn sie vielleicht etwas weniger komfortabel ist oder persönlich nicht bevorzugt wird – besteht in der Regel kein Anspruch auf Kostenerstattung. Das Gericht prüft das sehr genau, oft mit Hilfe medizinischer Sachverständiger.

Was bedeutet das für andere Betroffene?

Dieses Urteil zeigt, wie hoch die Hürde für eine Kostenerstattung einer Behandlung außerhalb von EU und EWR ist. Der Rechtsrahmen ist § 18 Abs. 1 SGB V. Danach trägt die Krankenkasse Kosten nur dann, wenn eine angemessene Behandlung im Inland oder im EU-Ausland schlicht nicht möglich ist.

Das ist eine strenge Anforderung. Das Gericht machte klar: Es reicht nicht, dass man am Toten Meer bessere persönliche Ergebnisse erzielt hat. Es reicht nicht, dass man Biologika aus eigenem Antrieb ablehnt. Und es reicht auch nicht, dass ein Sachverständiger sagt, man habe „alles richtig gemacht". Entscheidend ist, ob es im deutschen oder europäischen Gesundheitssystem keine gleichwertige Option gibt – und das ließ sich in diesem Fall nicht belegen.

Die Kostenentscheidung des Gerichts zeigt aber auch: Das Verfahren war nicht eindeutig. Die Krankenkasse muss die Hälfte der Anwaltskosten der Klägerin im ersten Verfahren tragen, weil sie die Anträge anfangs falsch eingestuft und nicht alle rechtlichen Möglichkeiten geprüft hatte.

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Über die Autorin

Claudia Liebram ist Journalistin in Berlin. Ihre Psoriasis begann, als sie drei Jahre alt war. Sie absolvierte den Masterstudiengang "Consumer Health Care" an der Berliner Charité.

Mehr über und von Claudia Liebram


Bildquellen:

Robin Moore / Unsplash

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