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Bitte nicht in den Wald k@cken!


Claudiane
Bitte nicht in den Wald k@cken!

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7 Kommentare


Winfried

Geschrieben

Klasse !

Claudiane

Geschrieben

Ich hab's nur fotografiert, trotzdem danke!

Burg

Geschrieben

Für Menschen gibt es bei uns keine besondere Regelung. Aber lt unseres Ordnungsamts dürfen Hunde ihr "Geschäft" nicht auf Straßen und Parkwegen verrichten (OK!) - aber im Wald dürfen sie es nur auf den Wegen! (?) - Also auch nicht im Wald abseits der Wege. 

Claudiane

Geschrieben

@Burg Wildpinkeln ist in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit. Dazu gibt es also eine Regelung. Aber zum großen Geschäft in Bezug auf Menschrn habe ich nichts gefunden ...

Burg

Geschrieben

Lt Wiki, 30.1.2026 scheint da der Wald noch ausgenommen zu sein? 

https://de.wikipedia.org/wiki/Wildpinkeln 

Zitat

Dabei geht es beispielsweise um Bäume*, Laternenpfähle*, Hauswände* oder Hauseingänge** und Vorgärten**. 

* das schaffen die meisten Frauen nicht ** hier hätten sie Skrupel - und Hunde kann man daran hindern, auch daran in der Nähe von spielenden Kindern zu pinkeln... 

Auf einem offenen Teil des Grundstücks hatte ich zur Straße hin meine Mülltonnen stehen und da oft Hunde diesen Platz als Toi verwendeten, hatte ich dort an den Zaun Hundetüten zur Benutzung aufgehängt. Eine Hundehalterin brauchte von mir noch die Gewissheit, dass sie sowohl Hundetüte als auch Mülltonne benutzen durfte - andere ignorierten das Angebot. 

Wieder ganz anders betrachte ich da einen Campingplatz im Wald - dort wird es dann aber auch Toiletten geben. - Unsere Wälder hier sind noch weitgehendst Toi-frei. 

Burg

Geschrieben

Information zum richtigen Verhalten mit Hunden in der Landschaft

Stadt Wuppertal, Der Oberbürgermeister, Ressort Umweltschutz, 30.8.2024 

Zitat

Landesforstgesetz (LFoG)

§ 2 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen. […]

(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

§ 70 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 im Wald außerhalb von Wegen Hunde nicht angeleint mitführt, […]

1 b. entgegen § 2 Abs. 3 den Wald beschädigt oder die Erholung anderer unzumutbar beeinträchtigt, ... 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. […]

Landesjagdgesetz (LJagdG)

§ 55 Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig handelt, wer Hunde oder Katzen, die ihm gehören oder seiner Aufsicht unterstehen, in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen lässt 

Stadtrecht Wuppertal:

Auszug aus der Straßenordnung

§ 4 Tiere

(1) Wer Tiere auf Straßen oder in Anlagen mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass diese nicht Personen oder Sachen gefährden oder schädigen bzw. beschädigen, insbesondere nicht Straßen und Anlagen verunreinigen.

(2) Hunde sind auf Straßen und in Anlagen an der Leine zu führen; hiervon ausgenommen sind Waldwege, für die das Landesforstgesetz Anwendung findet, und als Hundeauslaufflächen ausgewiesene und gekennzeichnete Grundstücksflächen. Die Ausnahmen gelten nicht, sofern die Landeshundeverordnung eine Anleinpflicht vorsieht.

(3) Auf Spielflächen ist das Mitführen von Tieren außer von Blindenhunden nicht gestattet.

(4) Durch Tiere verursachte Verunreinigungen auf den Straßen und in den Anlagen sind unverzüglich zu beseitigen. Hundeführer oder Hundeführerinnen haben dafür geeignete Reinigungsmaterialien mitzuführen. Die Verpflichtung zur Beseitigung von Verunreinigungen gilt nicht für Grünflächen, die mit Bäumen und Sträuchern dicht bewachsen sind, sowie für ausgewiesene Hundeauslaufflächen mit Ausnahme der Wege.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, […] c) gegen die Vorschriften in § 4 über das Ausführen von Tieren oder die Verpflichtung zur Beseitigung von Verunreinigungen durch Tiere bzw. zum Mitführen von geeignetem Reinigungsgerät verstößt,

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro* geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind.

* Unsere Ordnungshüter nehmen hier das Bußgeld pro Hund, also bei 2 Hunden und fehlender Hundetüten sind das bis zu 2.000€, dumm nur, wenn man die Tüten kurz vorher benutzt und schon ordnungsgemäß entsorgt hatte... 

Und noch ein Tipp: Hundetüten können auch für menschliche Hinterlassenschaften verwendet werden, habe da so meine Erfahrung während der Lockdowns und abgeschlossener Toi´s gemacht. 

106.11-Hunde-in-der-Landschaft.pdf 

Burg

Geschrieben (bearbeitet)

Dass Hunde im Wald nur ihr Geschäft auf den Waldwegen erledigen dürfen, hatte wohl die Dame des Ordnungsamts während einer mündlichen Sitzung wohl davon abgeleitet, dass Hunde nur dort frei laufen dürfen. 

In den z.Z. geltenden Bestimmungen steht nur, dass Hunde, wenn man mit ihnen den Weg verlässt, angeleint zu sein haben - dass sie außerhalb der Wege nicht k@cken dürfen, steht heute so nicht drin

Na, vielleicht hatte die Dame meinen Einwand beherzigt, dass ich meinen Hunden nur beibringen konnte, auf keinen Fall auf Straße oder Wege zu machen... 

Auch Hundekot an Straßenrändern wird zum Graus, wenn ein Kleinkind mit Stiefelgröße 18 in einem großen Haufen versinkt oder gar die unmotorisierten Rollstuhlfahrer, die ihre Reifen mit bloßen Händen oder halboffenen Handschuhen antreiben... und dann da reingreifen... 

bearbeitet von Burg

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