Den Arzttermin gibt es nur selten zur gewünschten Zeit. Für Werktätige kann das ein Problem sein.
Generell ist das Fernbleiben von der Arbeit wegen eines Arztbesuchs nur erlaubt, wenn die Beschäftigung für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. Das betont Jobst-Hubertus Bauer, Rechtsanwalt in Stuttgart und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
Ein Arbeitnehmer kann sich zum Beispiel bei akuten Beschwerden freistellen lassen oder wenn bei längerem Warten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht. Ansonsten muss er dem Experten zufolge versuchen, einen Termin außerhalb der Arbeitszeiten zu bekommen. Ist das nicht möglich, sollte er seine Abwesenheit so kurz wie möglich halten. "Für Arbeitnehmer ist es ratsam, sich vom Arzt bescheinigen zu lassen, dass der Termin während der Arbeitszeit wahrgenommen werden musste", rät Bauer.
Eine Freistellung könne der Beschäftigte auch dann verlangen, wenn sein Arzt nur wenige freie Termine hat und nicht bereit ist, eine Behandlung außerhalb der üblichen Sprechzeiten vorzunehmen. Der Arbeitgeber dürfe in einem solchen Fall nicht auf einem Arztwechsel bestehen.
"Die Wahl des Arztes ist Vertrauenssache und hat Vorrang vor den Interessen des Arbeitgebers. Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitnehmer sich vor dem Termin vom Arbeitgeber eine entsprechende Erlaubnis holt", sagt der Rechtsanwalt.
Auch für Vorsorge- und Routineuntersuchungen gibt es demnach eine Befreiungsmöglichkeit, obwohl hier keine medizinische Notwendigkeit besteht. Hat allerdings eine solche Untersuchung Zeit, bis zum Beispiel ein wichtiges Firmenprojekt fertiggestellt ist, ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, solange zu warten, wie Bauer betont. Hier gilt es zudem ebenfalls, möglichst einen Termin außerhalb der Arbeitszeiten auszumachen.
Solange für den Arbeitnehmer der Arztbesuch während der Arbeitszeit unumgänglich ist, verhält er sich vertragsgerecht. Der Arbeitgeber kann ihn daher nicht abmahnen. Die Möglichkeit, ohne Lohnverluste zum Arzt zu gehen, ist allerdings nicht unbegrenzt. "In manchen Tarifverträgen ist die bezahlte Abwesenheit ausdrücklich auf einige Stunden pro Monat beschränkt", sagt der Experte. Ist der Arbeitnehmer hingegen so krank, dass er arbeitsunfähig ist, erhält er ohnehin Lohnfortzahlung.
Quelle: ddp, 20.02.2004
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