Die Selbsthilfegruppe in Neustadt am Rübenberge ist offen für Menschen mit Schuppenflechte, Neurodermitis und Rosazea. Bei den Treffen geht es darum, sich über Auswirkungen der Krankheit, Behandlungsarten und -hilfen auszutauschen – über Reha, Akut-Einweisung, Grad der Behinderung, Vorträge, Broschüren...
Die Treffen finden jeweils am zweiten Montag im Monat statt.
Eine Anmeldung ist nicht nötig. Die Organisatorin ist unter 05032-18 21 zu erreichen.
Die Einrichtung kann mit einem Rollstuhl erreicht werden.
Mehr Informationen gibt es hier.
13.07.2026 13:00
bis
15:00
Hallo!
Vorweg möchte ich sagen, dass ich bisher niemals im Schwimmbad auf meine Psoriasis negativ angesprochen oder gar des Bades verwiesen worden bin. Obwohl meine Psoriasis relativ ausgeprägt ist, gab es keine derartigen Probleme. Nun habe ich eher zufällig die Badeordnung eines Schwimmbades gelesen, das ich oft besuche und finde dort u.a. folgende Regelung:
"Die Benutzung der Anlagen der Bäder der (...) steht grundsätzlich jedermann frei. Ausgeschlossen sind Personen mit ansteckenden Krankheiten, offenen Wunden, Hautausschlägen und anstoßerregenden Krankheiten."
Ich habe den Namen des Bades durch (...) ersetzt.
Ich möchte doch mal wissen, ob eine so definierte Regelung rchtswirksam ist. Ob Personen mit Hautausschlägen und anstoßerregenden Krankheiten grundsätzlich vom Betreten eines Schwimmbades ausgeschlossen werden können.
Das Personen mit ansteckenden Krankheiten und offenen Wunden das Bad nicht betreten dürfen ist für mich nachvollziehbar. Hier stellt sich für mich auch die Frage wie anstoßerregende Krankheiten definiert werden und wer dies definiert.
Vor allem ist mir jedoch bewusst geworden, dass das Schwimmbadpersonal mich nach dieser Regelung offenbar jederzeit zum Verlassen des Bades auffordern kann.
Vielleicht kann mir jemand etwas zur Rechtswirksamkeit einer solchen Regelung sagen?!