Eine Mutter-Kind-Kur wird bei der Krankenkasse beantragt – und zwar nur dort. Verweist die Krankenkasse auf den Rentenversicherungsträger, liegt sie falsch. Darauf weist das Müttergenesungswerk hin.
Wer eine Mütter- oder eine Mutter-Kind-Kur beantragen will, muss seinen Antrag bei der Krankenkasse stellen – und nicht beim Rentenversicherungsträger. Der hat nämlich gar keine derartigen Kuren im Leistungskatalog.
Der Grund: Mütter- und Mutter-Kind-Kurmaßnahmen sind medizinische Leistungen, und dafür sind eben ausschließlich Krankenkassen zuständig. Das regelt das Sozialgesetzbuch.
„Im Fokus der Mütter- und Mutter-Kind-Kurmaßnahmen steht nicht die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit “, erklärt Anne Schilling, Geschäftsführerin des Müttergenesungswerkes heute in Berlin. „Es sind Maßnahmen, in denen es um die Gesundheit und die Belastungen der Mutter in der Familienverantwortung geht.“
Häufige Gründe für eine Mütter- und Mutter-Kind-Kur sind
- Erschöpfungszustände
- Schlafstörungen
- Angstzustände
- Kopf- und Rückenschmerzen
Die Begutachtungs-Richtlinie des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen weist deutlich darauf hin, dass ein Verweis an den Rentenversicherungsträger dabei nicht zulässig ist.
Trotzdem wurden laut Statistik des Müttergenesungswerkes im Jahr 2013 15 Prozent der abgelehnten Kuranträge an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet.
Der Tipp lautet also: Wird eine Mutter von ihrer Kasse an den Rentenversicherungsträger verwiesen, sollte sie die Rentenversicherung darüber informieren, dass sie ausdrücklich eine Kurmaßnahme für Mütter oder Mutter-Kind beantragt, sonst wird ihr Kurantrag in Bezug auf ihre Erwerbsfähigkeit geprüft, nicht in Bezug auf Erkrankungen im Zusammenhang mit Familienbelastungen.“
Die Beratungsstellen des Müttergenesungswerkes helfen Müttern kostenlos beim Antragsverfahren und in allen Fragen rund um die Kurmaßnahme. Auf der Internetseite der Organisation gibt es auch Attestformulare.
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