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Kosten der Behandlung, Freistellung von der Arbeit

Hallo, ich habe ein Rezept für einen Lichttherapie-Puva (Systemtherapie) in der Hautklinik bekommen (Schuppenflechte Psoriasis pustolosa Fußsohle), 5x wöchtlich (1 Std. Fahrzeit), ab November 2017. Lt. Krankenkasse 10 EURO Kosten für die Verordnung und 10% der Behandlungskosten als Zuzahlung.  Ich kann mir vorstellen, bei einer Behandlung von 5x wöchentlich und für einen Zeitraum von 5 bis 8 Wochen kommt ein ordentlicher Betrag zusammen, den ich zahlen muss. Leider konnte mir die Mitarbeiterin der Krankenkasse keine Auskunft über die Behandlungskosten geben. Vielleicht kann mir einer von euch näheres dazu sagen. Und wie ist es eigentlich mit dem Arbeitgeber wenn ich 5x die Woche über einen längeren Zeitraum nur teilweise anwesend bin ?

 Vielen Dank.

Hervorgehobene Antworten

Hallo Marta,

alles in allem klingt das nicht so, als wäre die Therapie die richtige für dich. Oder als wäre es besser, du würdest richtig stationär in die Hautklinik überwiesen und dort in der Tagesstation die Behandlung absolvieren. Dann wärst du eben im Krankenhaus und von der Arbeit ganz weg.

Zum Thema Zuzahlung: Du kannst dir von der Krankenkasse ein Formular zur Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke holen und das vom Hautarzt ausfüllen lassen. Dann musst du im Jahr nicht maximal 2% deines Bruttoeinkommens für Zuzahlungen aufwenden, sondern nur 1 Prozent.

November ist ja schon auch noch ein bisschen hin. Was kannst und sollst du denn bis dahin machen?

die Zuzahlungshöhe ist zutreffend. Für Heilmittel - wie im vorliegenden Fall - fallen 10 € Verordnungsgebühr und zusätzlich 10 % der Kosten als Zuzahlung an. Leider ist dabei - wie bei Hilfsmittelverordnungen - der  Kostenanteil von 10 % nicht auf 10 € begrenzt.
Wieviel für die Lichttherapie abgerechnet werden, kann ich auswendig nicht sagen, dazu müsste man die Preisvereinbarungen sehen. Es ist allerdings auch denkbar, dass die Klinik eine teilstationäre Behandlung zur Lichttherapie durchführt. Dann sähe die Zuzahlungsfrage vollkommen anders aus. Das wäre ggf. noch mit der Klinik zu klären.
Entgeltfortzahlung für Arztbesuche und nachfolgende Therapien müssen Arbeitgeber nur dann leisten, wenn die betreffenden Arbeitnehmer nachweisen können, dass keine Terminvereinbarungen außerhalb der Arbeitszeiten möglich sind. Das dürfte wohl nur in den seltensten Fällen der Fall sein. Vielleicht lässt sich ja im vorliegenden Fall eine einvernehmliche Lösung finden.
Auch diese Aussage gilt nur für ambulante Behandlungen. Im Falle teilstationärer Behandlungen liegt Arbeitsunfähigkeit vor.

 

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